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   BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54   

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https://dejure.org/1956,832
BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54 (https://dejure.org/1956,832)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1956 - I ZR 149/54 (https://dejure.org/1956,832)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1956 - I ZR 149/54 (https://dejure.org/1956,832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1713
  • GRUR 1957, 87
  • DB 1956, 891
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54
    So sind aber anscheinend die Ausführungen des Berufungsgerichts auch zu verstehen; denn es geht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in GRUR 1953, 291 = BGHZ 8, 367 [BGH 28.01.1953 - II ZR 265/51] - rechtlich zutreffend davon aus, daß auch ein Warenzeichen oder eine Ausstattung Kennzeichen eines Unternehmens im Sinne des § 16 UnlWG sein könne, und prüft demgemäß, ob das Wort "Meisterbrand" wie der Name oder die Firma dazu diene, das Unternehmen der Klägerin zu benennen, ob es also eine Namensfunktion ausübe.
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54
    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerin als Anspruchsgrundlage mit Rücksicht auf die Ungleichartigkeit der Waren der Parteien ausscheiden (BGHZ 19, 23 [25]).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54
    Unter diesen Umständen steht auch bei unterstellter stärkster Verkehrsgeltung des Wortes "Meisterbrand" nicht zu befürchten, der Verkehr werde das Bestehen irgendwelcher Beziehungen zwischen den Benutzern des Firmenschlagworts "Meisterbrand" annehmen (BGHZ 15, 107 [111] - Koma -).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54
    Hinsichtlich der Telegrammadresse der Klägerin (Meisterbrand Bingenrhein), deren Schutz das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1955, 481 [486] - Kinderstube -) nach § 16 Abs. 3 UnlWG, nicht nach Abs. 1 beurteilt, legt das Berufungsgericht dar, diese Drahtanschrift werde von der Klägerin in der an die Allgemeinheit gerichteten Werbung nicht benutzt.
  • RG, 01.11.1943 - II 84/43

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein der Umgangssprache entnommenes, einen

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54
    Auch ohne sein Zutun kann ein Wort, das ursprünglich nur zur Warenkennzeichnung diente, in den beteiligten Verkehrskreisen die Bedeutung eines Hinweises auf seinen Geschäftsbetrieb erlangt haben (RGZ 172, 129 [131] - Fettchemie -).
  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90

    Firmenrechtliche Unzulässigkeit einer zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich

    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).

    In der Sache befassen sich diese Erkenntnisse (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des I. Zivilsenats) jedoch durchweg nur mit den Voraussetzungen, unter denen ein aus einem Warenzeichen oder auf andere Weise gebildeter Begriff als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens Schutz nach §§ 16 UWG, 12 BGB erlangen kann (vgl. etwa BGHZ 8, 337; 15, 107; Urt. v. 15. Juni 1956 aaO S. 88 r. Sp.), nicht aber mit der nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob es nach § 37 Abs. 2 HGB zulässig ist, daß der Geschäftsinhaber ein für ihn eingetragenes Warenzeichen oder eine befugtermaßen zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzte besondere Geschäftsbezeichnung auch in einer Weise einsetzt, daß sie maßgeblichen Verkehrskreisen als sein eigener Name, d.h. die - wenn auch möglicherweise abgekürzte, insbesondere ohne Rechtsformzusatz gebrauchte - Firma des Unternehmensträgers als solche erscheint.

  • BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" -

    Denn auch wenn die Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bekannt wäre, kann aus einer an sich bekannten Marke grundsätzlich nicht gegen eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen vorgegangen werden, für die die Marke - wie hier KNEIPP im Hinblick auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen - eine beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 333).
  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Es muß Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, also nicht nur das Kennzeichen für "Triumph"-Mieder, sondern den Namen für die "Triumph-Werke" (vgl. BGHZ 4, 167 - DUZ, GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen, BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - Kaufhaus für alle, BGHZ 15, 107, 109 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 87 - Meisterbrand).

    Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es auf die subjektiven Absichten des Herstellers nicht ankomme und daß die Benutzung verschiedener Warenzeichen der Entwicklung eines dieser Zeichen zum Geschäftskennwort nicht notwendig entgegenstehe (vgl. BGH GRUR 1957, 87 - Meisterbrand).

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Herrn maßgebend ist allein die Verkehrsauffassung, die sich auch unabhängig von der Art der Werbung der Klägerin entwickeln kann (BGH GRUR 1957, 87 f - Meisterhand).
  • BGH, 22.03.1957 - I ZR 196/55

    Rechtsmittel

    Für den Namensschutz aus § 12 BGB ist, worin der Revision beizutreten ist, eine Verwechslungsgefahr nicht Voraussetzung, sondern es genügt insoweit jedes schutzwürdige Interesse (Urteil des Senats vom 15. Juni 1956 - I ZR 149/54 - Meisterbrand).
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Es folgt der neueren Rechtsprechung, nach der diese Vorschrift auf Handelsfirmen, unterscheidungskräftige Firmenbestandteile und ähnliche Kennzeichnungen, die eine Namensfunktion ausüben, ohne Einschränkung anzuwenden ist (BGHZ 14, 155, 159 - Farina/rote Blume; 21, 69 - Hausbücherei; GEUR 1954, 333 - Altpa), und führt zutreffend aus, daß der Namensschutz der Firma weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit noch eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG voraussetzt, sondern nur die Verletzung eines schutzwürdigen Interesses des Namensträgers durch unbefugte Benutzung seitens eines Dritten (BGHZ 14, 155, 160 - Farina/rote Blume; GRUR 1957, 87f - Meisterbrand).
  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58

    Kosaken-Kaffee

    Ihnen ist gemeinsam, daß die Kennzeichnung keine bloße Fantasiebezeichnung darstellt, sondern zu dem Unternehmen oder zur Ware in einer fest umrissenen sachlichen Beziehung steht, sei es, daß sie - wie z.B. die bildliche Wiedergabe eines als örtliches Wahrzeichen bekannten historischen Bauwerks (BGHZ 14, 15 - Römer) - im Verkehr als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens und den Ursprung der Ware aufgefaßt wird, sei es, daß sie auf die Beschaffenheit der Ware, ihre Zusammensetzung oder die Art der Herstellung (BGH in GRUR 1959, 135 - Calciduran - und GRUR 1957, 87 - Meisterbrand), auf ihre Zweckbestimmung oder auf andere mit der Ware oder dem Unternehmen zusammenhängende verkehrswesentliche Tatsachen hinweist.
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 123/67

    Streit zwischen Herstellern von Körperpflegemitteln und Pharmazeutika über die

    Es entspricht vielmehr anerkannter Rechtsprechung, wenn sich das Berufungsgericht von dem Erfahrungssatz hat leiten lassen, daß eine Verwechslungsgefahr um so eher ausscheidet, je ungleichartiger die beiderseitigen Waren und je weiter entfernt die beiderseitigen Arbeitsgebiete voneinander sind (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma; GRUR 1956, 172, 176 - Magirus), daß die Unterschiedlichkeit der Branchen selbst bei stärkster Verkehrsgeltung zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr führen kann (BGH GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; 1958, 339, 341 - Technika) und daß dies namentlich dann zutrifft, wenn eine Kennzeichnung nur in Verbindung mit bestimmten Waren berühmt ist (BGH GRUR 1959, 25, 28 - Triumph).
  • BGH, 24.10.1958 - I ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Bei Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Verwechslungsgefahr zwischen den zum Vergleich stehenden Zeichen geht es entsprechend den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen davon aus, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG Warengleichheit oder - Gleichartigkeit nicht zur Voraussetzung habe, daß sie aber für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr doch von Bedeutung sei (GRUR 1954, 457 - IRUS - URUS - WRP 1956, 302 - Meisterbrand).
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